Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblatt (englisch Safety Data Sheet, abgekürzt SDB) ist ein grundlegendes Dokument für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen und Gemischen. Es enthält Informationen über Risiken, Gesundheitsschutz, Transport und Entsorgung. Die europäische Gesetzgebung verlangt es von allen, die Chemikalien herstellen, importieren oder in Verkehr bringen.

Sicherheitsdatenblätter werden auch als Grundlage für die Meldung gefährlicher Gemische an Giftnotrufzentren im PCN-Format gemäß Anhang VIII der CLP-Verordnung verwendet.

Wer nutzt das Sicherheitsdatenblatt

Unternehmen in der Lieferkette

damit sie Produkte korrekt klassifizieren und kennzeichnen, Informationen über Risiken weitergeben und deren sichere Verwendung gewährleisten können

Giftnotrufzentren und medizinisches Fachpersonal

damit sie bei Kontakt mit einem Stoff schnell fachgerechte Erste Hilfe leisten können

Kontrollbehörden

damit sie überprüfen können, ob alles im Einklang mit der chemischen und sicherheitsrechtlichen Gesetzgebung steht

Feuerwehr- und Rettungsdienste

damit sie bei Unfällen, Stoffaustritten oder Bränden wissen, womit sie es zu tun haben

Transportunternehmen

damit sie wissen, wie sie das Produkt korrekt handhaben, verpacken und transportieren

Labore und Beratungsunternehmen

damit sie die Eigenschaften des Produkts fachkundig beurteilen und überprüfen können, ob es die gesetzlichen Anforderungen erfüllt

Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für das Sicherheitsdatenblatt

Sicherheitsdatenblätter (SDB) werden durch die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006) geregelt. Inhalt und Struktur des Sicherheitsdatenblatts sind in Anhang II dieser Verordnung festgelegt. Dieser basiert auf dem Global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS).

In der gesamten EU haben Sicherheitsdatenblätter eine einheitliche Form und enthalten 16 verbindliche Abschnitte – beispielsweise die Gefahreneinstufung, Hinweise zur Ersten Hilfe oder Vorgaben zur Lagerung. Dadurch sind sie übersichtlich und in der Praxis leicht anwendbar.

Sprache, Verfügbarkeit und Aktualisierung des Sicherheitsdatenblatts (SDB)

Verfügbarkeit und Verantwortung

Das SDB wird spätestens bei der ersten Lieferung des Produkts kostenlos bereitgestellt. Für die Richtigkeit und Aktualität des Sicherheitsdatenblatts ist der Lieferant verantwortlich.

Form und Aktualisierung

Bei der Erstellung wird die Verordnung (EU) 2020/878 angewendet, die seit dem 1.1.2023 verbindlich ist. Bei Änderungen wesentlicher Informationen ist eine unverzügliche Aktualisierung erforderlich.

Sprache des SDB

Das SDB muss in der Amtssprache des Landes erstellt werden, in dem das Produkt verkauft wird. Es muss auch landesspezifische Informationen enthalten, z. B. ein Giftnotrufzentrum.

Für welche Produkte ist ein Sicherheitsdatenblatt erforderlich

Die Pflicht zur Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblattes hängt von der Zusammensetzung und Einstufung des Stoffes oder Gemisches ab. Ein Sicherheitsdatenblatt ist stets erforderlich für folgende Gruppen von Stoffen und Gemischen:

  • gefährliche Stoffe oder Gemische, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) eingestuft sind,
  • Stoffe, die die Kriterien für Persistenz, Bioakkumulation und Toxizität (PBT) oder sehr hohe Persistenz und Bioakkumulation (vPvB) gemäß Anhang XIII der REACH-Verordnung erfüllen,
  • Stoffe, die in der Liste der zulassungspflichtigen Stoffe gemäß Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt sind.

Ist das Gemisch nicht gefährlich, enthält jedoch einen in der Verordnung festgelegten Anteil gefährlicher Bestandteile, wird ein Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage bereitgestellt. Dies betrifft Produkte, die enthalten:

  • Stoffe, die für die menschliche Gesundheit gefährlich sind oder physikalische Gefahren aufweisen, in einer Konzentration ≥ 1 % (bei Gasen ≥ 0,2 %),
  • einen Stoff in einer Konzentration ≥ 0,1 % in flüssigen und festen Gemischen, wenn er krebserzeugend, reproduktionstoxisch, sensibilisierend ist oder zu den PBT- bzw. vPvB-Stoffen gehört,
  • einen Stoff, für den Arbeitsplatzgrenzwerte gelten.

Für einige Produktgruppen müssen Sie kein Sicherheitsdatenblatt erstellen. Dabei handelt es sich vor allem um Erzeugnisse und Produkte, die anderen Rechtsvorschriften unterliegen, zum Beispiel:

Erzeugnisse, die keine gefährlichen Stoffe freisetzen

Arzneimittel für Menschen und Tiere

Kosmetische Mittel

Medizinprodukte

Lebensmittel und Futtermittel

Radioaktive Stoffe

Zwischenprodukte, die nicht in Verkehr gebracht werden

Obwohl die Rechtsvorschriften dies nicht ausdrücklich verlangen, erstellen Unternehmen in der Praxis häufig auch für diese Produkte ein Sicherheitsdatenblatt. Dies hilft ihnen, Kundenanforderungen zu erfüllen, Waren außerhalb der EU zu exportieren und den sicheren Umgang klar zu beschreiben.

Wer ist für das Sicherheitsdatenblatt verantwortlich und wer erstellt es

Für die Richtigkeit und Aktualität des Sicherheitsdatenblatts ist jeder verantwortlich, der Teil der Lieferkette ist. Es ist unerheblich, wer das Dokument erstellt hat. Die volle rechtliche Verantwortung für den Stoff oder das Gemisch trägt derjenige, der es in Verkehr bringt.

Das Sicherheitsdatenblatt muss durch eine fachkundige Person erstellt werden. Diese sollte sich im Chemikalienrecht auskennen, über praktische Erfahrung in Toxikologie, Ökologie und Arbeitssicherheit verfügen oder eine entsprechende fachliche Schulung absolviert haben.

Die REACH-Verordnung legt nicht genau fest, wer eine „fachkundige Person“ ist. In der Praxis geht man jedoch davon aus, dass es sich um eine Einzelperson oder ein Team handelt, das über die erforderliche Erfahrung und Fachkenntnisse im jeweiligen Bereich verfügt.

In einigen Fällen müssen Sie jedoch auch weitere Vorschriften kennen. Dies gilt beispielsweise für folgende Erzeugnisse und Stoffe:

  • Explosive Stoffe
  • Biozidprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Reinigungsmittel
  • Nachfüllungen für elektronische Zigaretten

Wann und warum sollte das Sicherheitsdatenblatt aktualisiert werden

Änderung der Produktzusammensetzung

Änderung der Zusammensetzung oder der physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen.

Änderung der Gefahreninformationen

Neue oder aktualisierte Einstufung, toxikologische oder ökotoxikologische Daten.

Änderung der Rechtsvorschriften

Neue oder aktualisierte gesetzliche Anforderungen.

Änderung des Status gemäß REACH

Beschränkung der Verwendung (Anhang XVII) oder Aufnahme in das Zulassungsverfahren (Anhang XIV).

Anforderung eines Kunden oder einer Kontrollbehörde

Anforderung der aktuellen Version des Sicherheitsdatenblatts aufgrund von Unklarheiten oder Widersprüchen.

Häufig gestellte Fragen zum Sicherheitsdatenblatt (10 + 1)

Sie müssen für das Produkt ein Sicherheitsdatenblatt bereitstellen, wenn es sich um einen Stoff oder ein Gemisch handelt, der bzw. das gemäß der CLP-Verordnung als gefährlich eingestuft ist. Sie müssen es ebenfalls bereitstellen, wenn das Produkt PBT- oder vPvB-Stoffe oder Stoffe enthält, die in der Liste der zulassungspflichtigen Stoffe gemäß der REACH-Verordnung aufgeführt sind. Für bestimmte Gemische, die nicht als gefährlich eingestuft sind, sind Sie nicht verpflichtet, automatisch ein Sicherheitsdatenblatt bereitzustellen. Verlangt der Kunde es jedoch, müssen Sie es ihm zur Verfügung stellen.

Ein Sicherheitsdatenblatt ist nicht verpflichtend für Arzneimittel, Kosmetika, Lebensmittel, Futtermittel oder für fertige Erzeugnisse wie beispielsweise Kunststoffteile oder Möbel. In der Praxis wird für diese Produkte jedoch mitunter freiwillig ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt, beispielsweise auf Wunsch von Kunden.

Ja. Wenn Sie einen Stoff oder ein Gemisch weiterverkaufen und in Verkehr bringen, müssen Sie sicherstellen, dass ein aktuelles und korrektes Sicherheitsdatenblatt verfügbar ist. Diese Verpflichtung gilt für jeden, der Teil der Lieferkette ist.

Ein Sicherheitsdatenblatt enthält übersichtliche Informationen über die Eigenschaften eines Stoffs oder Gemischs und darüber, wie damit sicher umzugehen ist. Es enthält beispielsweise Angaben zu Gefahren, Zusammensetzung, Gesundheitsschutz, Erste Hilfe, Lagerung, Transport oder Entsorgung. Die Struktur des Sicherheitsdatenblatts ist gesetzlich vorgegeben – es muss 16 Abschnitte gemäß Anhang II der REACH-Verordnung enthalten.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss in der Amtssprache des Staates vorliegen, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. In der Tschechischen Republik muss das Sicherheitsdatenblatt beispielsweise in tschechischer Sprache verfasst sein.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss von einer fachkundigen Person erstellt werden. Das bedeutet eine Person, die sich im Chemikalienrecht auskennt, die Risiken chemischer Stoffe versteht und Erfahrung im Bereich Arbeitssicherheit oder Toxikologie hat.

Ein Sicherheitsdatenblatt muss immer dann aktualisiert werden, wenn neue Informationen vorliegen, die seinen Inhalt beeinflussen können. Typischerweise handelt es sich beispielsweise um eine Änderung der Einstufung der enthaltenen Stoffe, neue toxikologische Daten, die Erteilung oder Versagung einer Zulassung oder eine Änderung formaler Anforderungen. Das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt müssen Sie allen Kunden, die das Produkt in den letzten 12 Monaten bezogen haben, kostenlos zur Verfügung stellen.

Prüfen Sie zunächst, ob für das Produkt eine Verpflichtung zur Bereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts besteht. Dies gilt beispielsweise für gefährliche Stoffe oder Gemische. Besteht eine solche Verpflichtung, fordern Sie das Sicherheitsdatenblatt beim Lieferanten an. Die Nichtbereitstellung eines Sicherheitsdatenblatts stellt in diesen Fällen einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar. Ist kein Sicherheitsdatenblatt vorgeschrieben, muss Ihnen der Lieferant zumindest grundlegende Informationen gemäß Artikel 32 der REACH-Verordnung zur Verfügung stellen.

Nein, ein Sicherheitsdatenblatt muss am Arbeitsplatz nicht ausgedruckt vorliegen. Es kann auch in elektronischer Form gespeichert werden, muss jedoch jederzeit für die Beschäftigten und die Aufsichtsbehörden leicht zugänglich sein.

Nein, die Verpflichtung, ein Sicherheitsdatenblatt zu haben, ergibt sich aus der europäischen Gesetzgebung und gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen in der EU. Wenn Sie Produkte ausschließlich für den Export außerhalb der EU herstellen, gilt die europäische Verpflichtung für diese nicht. Viele Drittstaaten haben jedoch eigene Anforderungen an die Sicherheitsdokumentation, weshalb es für Exportzwecke in der Regel empfohlen wird, ein Sicherheitsdatenblatt gemäß den Vorschriften des Bestimmungsstaates zu erstellen.

Es hängt davon ab, wie Sie mit dem Produkt umgehen.
Wenn Sie das Produkt kaufen und in keiner Weise verändern, benötigen Sie keine zusätzlichen Unterlagen zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts. Sie verwenden das Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten oder gegebenenfalls dessen Übersetzung, falls es nicht in der erforderlichen Sprache vorliegt.
Wenn Sie das Produkt umverpacken oder dessen Etikett ändern, gehen Sie vom Sicherheitsdatenblatt des Lieferanten aus, das entsprechend angepasst werden muss.
Bei der Herstellung eines eigenen Produkts müssen Sie von der Rezeptur und von den Sicherheitsdatenblättern aller verwendeten Stoffe oder Gemische ausgehen. Auf dieser Grundlage erstellen Sie anschließend ein Sicherheitsdatenblatt für das Endprodukt.

Was muss das Sicherheitsdatenblatt enthalten

Sicherheitsdatenblatt besteht aus 16 Abschnitten. Deren Bezeichnungen finden Sie in Anhang II, Teil B der REACH-Verordnung.

ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens

1.1 Produktidentifikator

1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird

1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt

1.4 Notrufnummer

ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren

2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs

2.2 Kennzeichnungselemente

2.3 Sonstige Gefahren

ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen

3.1 Stoffe

3.2 Gemische

ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen

4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen

4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung

ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung

5.1 Löschmittel

5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren

5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung

ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung

6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren

6.2 Umweltschutzmaßnahmen

6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung

6.4 Verweis auf andere Abschnitte

ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung

7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung

7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten

7.3 Spezifische Endanwendungen

ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/Persönliche Schutzausrüstungen

8.1 Zu überwachende Parameter

8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition

ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften

9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften

9.2 Sonstige Angaben

ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität

10.1 Reaktivität

10.2 Chemische Stabilität

10.3 Möglichkeit gefährlicher Reaktionen

10.4 Zu vermeidende Bedingungen

10.5 Unverträgliche Materialien

10.6 Gefährliche Zersetzungsprodukte

ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben

11.1 Angaben zu den Gefahrenklassen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

11.2 Angaben über sonstige Gefahren

ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben

12.1 Toxizität

12.2 Persistenz und Abbaubarkeit

12.3 Bioakkumulationspotenzial

12.4 Mobilität im Boden

12.5 Ergebnisse der PBT- und vPvB-Beurteilung

12.6 Endokrinschädliche Eigenschaften

12.7 Andere schädliche Wirkungen

ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung

13.1 Verfahren der Abfallbehandlung

ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport

14.1 UN-Nummer oder ID-Nummer

14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung

14.3 Transportgefahrenklassen

14.4 Verpackungsgruppe

14.5 Umweltgefahren

14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender

14.7 Massengutbeförderung auf dem Seeweg gemäß IMO-Instrumenten

ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften

15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch

15.2 Stoffsicherheitsbeurteilung

ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben

Möchten Sie sehen, wie ein Sicherheitsdatenblatt in der Praxis aussieht?

Sehen Sie sich ein Muster eines Sicherheitsdatenblatts (SDB) an. Das Musterdokument hilft Ihnen zu verstehen, wie ein Sicherheitsdatenblatt aufgebaut ist und welche Informationen Sie in den einzelnen Abschnitten finden.

Muster-SDB zum Download

Wir verwenden Cookies

Wir verwenden Cookies auf unserer Website, um das Verhalten unserer Besucher zu verstehen und ihnen Inhalte nach ihren Präferenzen anbieten zu können.

Mehr über Cookies ×
Funktionelle Cookies
Diese Website verwendet notwendige Cookies, die für das ordnungsgemäße Funktionieren von entscheidender Bedeutung sind. Es gewährleistet die korrekte Darstellung der Seite, ermöglicht die Übermittlung von Formularen und ähnliche notwendige Funktionen. Diese technischen Cookies können nicht deaktiviert werden.
Analytische Cookies
Wir verwenden analytische Cookies, um die Leistung unserer Website zu bewerten. Wir verwenden diese Cookies, um die Anzahl der Besuche, Verkehrsquellen und das Nutzerverhalten auf unserer Website zu verfolgen. So finden wir beispielsweise heraus, nach welchen Informationen sie suchen und welche Informationen für sie am wichtigsten sind. Diese Informationen helfen uns, die Website zu optimieren und unsere Dienste zu verbessern.
Marketing-Cookies
Marketing-Cookies werden verwendet, um relevante Werbung basierend auf Ihren Präferenzen anzuzeigen. Diese personalisierten Inhalte, die von unseren Partnern verwendet werden, können auf verschiedenen Websites erscheinen. Wenn Sie diese Cookies nicht wählen, ändert sich die Anzahl der Werbeanzeigen nicht, sie werden jedoch nicht mehr auf Ihre Interessen zugeschnitten.
26.2.22