REACH-Verordnung

REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) ist eine Verordnung der Europäischen Union, die den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Risiken chemischer Stoffe zum Ziel hat. Sie gilt seit dem 1. Juni 2007 und betrifft alle chemischen Stoffe – nicht nur solche, die in der Industrie verwendet werden, sondern auch Stoffe in Alltagsprodukten wie Reinigungsmitteln, Farben oder Klebstoffen. Daher betrifft REACH viele Unternehmen in der gesamten Europäischen Union.

Die REACH-Verordnung gilt für:

Hersteller und Importeur von Chemikalien

Händler und nachgeschaltete Anwender

Unternehmen außerhalb der chemischen Industrie, die Stoffe oder Gemische verwenden

Schlüsselelemente der REACH-Verordnung

1. Registrierung

Jedes Unternehmen, das einen chemischen Stoff in Mengen von mehr als 1 Tonne pro Jahr herstellt oder importiert, muss diesen Stoff bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren. Die Registrierung umfasst:

  • die Identifizierung des Stoffes,
  • seine Eigenschaften und Verwendungen,
  • die Bewertung der Risiken und Maßnahmen zu deren Kontrolle.

Der erste Schritt ist die Einreichung einer Anfrage, anschließend erfolgt die Erstellung der sogenannten Registrierungsdokumentation. Beides wird mithilfe des Softwaretools IUCLID erstellt und über das System REACH-IT übermittelt. Die Dokumentation kann individuell oder gemeinsam mit anderen Unternehmen eingereicht werden. Es gilt der Grundsatz „ein Stoff, eine Registrierung“, was bedeutet, dass alle Beteiligten die Registrierung gemeinsam einreichen müssen.

Die Registrierung gilt für Stoffe als solche, für Stoffe in Gemischen sowie in bestimmten Fällen auch für Stoffe in Erzeugnissen (z. B. in Produkten). Ausnahmen von der Registrierung gelten beispielsweise für Arzneimittel, Lebensmittel oder radioaktive Stoffe.

2. Bewertung und Zulassung von Stoffen

Bewertung

Ziel der Bewertung ist es zu überprüfen, ob für den betreffenden Stoff ausreichende Informationen für seine sichere Verwendung vorliegen. Sie erfolgt auf zwei Ebenen:

Bewertung der Dokumentation

wird von der Agentur ECHA durchgeführt, die die Vollständigkeit der Daten bewertet und deren Qualität und Vollständigkeit überprüft.

Bewertung von Stoffen

wird von den Mitgliedstaaten für Stoffe durchgeführt, bei denen spezifische Bedenken identifiziert wurden (z. B. dass sie krebserzeugend oder reproduktionstoxisch sind).

Dreiphasiger Bewertungsprozess:

    1. Bewertung – Sammlung und Analyse verfügbarer Daten über den Stoff.
    1. Entscheidungsfindung – ECHA fordert gegebenenfalls zur Ergänzung von Informationen auf, wenn diese nicht ausreichend sind.
    1. Folgemaßnahmen – auf Grundlage der Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten vorzulegen oder zu beschaffen.

Wenn die Bewertung schwerwiegende Risiken aufzeigt, kann der Stoff beschränkt oder in die Liste der zulassungspflichtigen Stoffe aufgenommen werden. Auf diese Weise versucht REACH, das Vorkommen der gefährlichsten Stoffe auf dem europäischen Markt schrittweise zu begrenzen.

Zulassung

Für Stoffe, die besonders besorgniserregend sind (z. B. krebserzeugende oder persistente Stoffe), besteht die Pflicht, eine besondere Zulassung zu erhalten. Ziel ist es, ihre Verwendung zu kontrollieren und sie, soweit technisch und wirtschaftlich möglich, schrittweise durch sicherere Alternativen zu ersetzen.

3. Beschränkung

Einige Stoffe können vollständig verboten sein oder nur unter bestimmten Bedingungen verwendet werden – typischerweise aufgrund von Risiken für die Gesundheit oder die Umwelt.

Die Beschränkung kann sich nicht nur auf den Stoff selbst beziehen, sondern auch auf Stoffe in Gemischen oder in Erzeugnissen. Alle aktuell geltenden Beschränkungen sind in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt. Die Liste der Beschränkungen wird laufend aktualisiert.

Das Beschränkungsverfahren umfasst:

  • Vorschlag – eingereicht von einem Mitgliedstaat oder der ECHA,
  • Dokumentation – enthält die Identifizierung des Stoffes, die Beschreibung der vorgeschlagenen Beschränkung und die Begründung und wird gemäß Anhang XV der REACH-Verordnung erstellt,
  • öffentliche Konsultation – Stellungnahmen aller interessierten Parteien,
  • Bewertung durch die Ausschüsse RAC und SEAC,
  • Entscheidung der Kommission und Aktualisierung von Anhang XVII der REACH.

Sobald eine Beschränkung genehmigt ist, wird sie für alle Akteure in der Lieferkette verbindlich – von Herstellern über Importeure und Händler bis hin zu nachgeschalteten Anwendern und Einzelhändlern.

Pflichten von Unternehmen

Die REACH-Verordnung besagt, dass Unternehmen für den sicheren Umgang mit chemischen Stoffen verantwortlich sind. Diese Akteure müssen sicherstellen, dass die Stoffe, die sie in Verkehr bringen oder verwenden, ordnungsgemäß hinsichtlich der Risiken bewertet und sicher verwendet werden.

In der Praxis können diese Rollen sein:

Hersteller

ist ein Unternehmen, das einen chemischen Stoff entweder für den Eigenbedarf herstellt oder an Dritte liefert.

Importeur

kauft chemische Stoffe oder Gemische aus Staaten außerhalb der EU/des EWR und bringt sie in der EU in Verkehr.

Nachgeschalteter Anwender

verwendet chemische Stoffe oder Gemische bei der Herstellung, Verarbeitung oder im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit.

Akteur außerhalb der EU

hat keine Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus REACH ergeben. Für die Einhaltung der Verordnung ist der Importeur verantwortlich, der Stoffe oder Gemische in das Zollgebiet der Union verbringt.

Grundlage der Kommunikation über die sichere Verwendung ist das Sicherheitsdatenblatt (SDB).

Sicherheitsdatenblatt (SDB) gemäß der REACH-Verordnung

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) beschreibt, welche Risiken ein chemischer Stoff oder ein Gemisch aufweist und wie sicher damit umzugehen ist. Unternehmen geben darin wichtige Informationen für Abnehmer in der Lieferkette an.

Die REACH-Verordnung und ihr Anhang II legen genau fest, wann ein Sicherheitsdatenblatt erstellt werden muss, wie es aussehen soll und was es enthalten muss.

Sie müssen ein Sicherheitsdatenblatt erstellen, wenn das Produkt gefährlich ist oder Stoffe enthält, die gesetzliche Kriterien erfüllen, z. B. PBT, vPvB oder zulassungspflichtige Stoffe.

Die Europäische Kommission hat die Vorschriften zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/878 geändert. Diese Verordnung gilt seit dem 1. Januar 2023 und betrifft alle neuen Sicherheitsdatenblätter sowie diejenigen, die Sie aktualisieren.

Sie müssen das Sicherheitsdatenblatt kostenlos und in der Sprache des Staates bereitstellen, in dem Sie das Produkt verkaufen. Außerdem müssen Sie es laufend aktualisieren, sobald sich wichtige Informationen über das Produkt oder rechtliche Anforderungen ändern.

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