Änderungen der CLP-Verordnung ab Juli 2026
Ab Juli 2026 gelten die ersten Teile der Überarbeitung der CLP-Verordnung. Die neuen Vorschriften betreffen insbesondere die Kennzeichnung kleiner Verpackungen, aufklappbare und digitale Etiketten sowie die Anforderungen an Nachfüllstationen. Weitere Änderungen folgen in den Jahren 2027 und 2028.
Die Überarbeitung der CLP-Verordnung wurde mit der Verordnung (EU) 2024/2865 angenommen. Die einzelnen Änderungen treten jedoch schrittweise in Kraft. Die meisten Änderungen betreffen die Kennzeichnung chemischer Produkte sowie die Informationen, die Hersteller oder Importeure auf dem Etikett angeben müssen.
Die erste Gruppe der Änderungen gilt ab dem 1. Juli 2026, die nächste ab dem 1. Januar 2027. Einige Verpflichtungen wurden anschließend durch die Verordnung (EU) 2025/2439 auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Wichtige Änderungen ab dem 1. Juli 2026
Kleine Verpackungen (bis 10 ml)
Auf der Innenverpackung müssen die Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 nicht angegeben werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist.
a) Das Produkt befindet sich in einer Außenverpackung mit vollständiger Kennzeichnung und ist bestimmt für:
- wissenschaftliche Forschung und Entwicklung,
- Analyse oder Qualitätskontrolle.
b) Das Produkt ist keiner EUH-Aussage zugeordnet und gehört gleichzeitig keiner der folgenden Gefahrenklassen an:
- Akute Toxizität,
- Spezifische Zielorgan-Toxizität – einmalige Exposition (H370, H371),
- Spezifische Zielorgan-Toxizität – wiederholte Exposition,
- Hautkorrosion,
- Schwere Augenschädigung,
- Sensibilisierung der Atemwege,
- Aspirationsgefahr,
- CMR (karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch),
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit.
c) Das Produkt ist einer EUH-Aussage zugeordnet, gehört jedoch keiner der oben genannten Gefahrenklassen an. Gleichzeitig befindet es sich in einer Außenverpackung mit vollständiger Kennzeichnung.
Erfüllt das Produkt eine dieser Voraussetzungen, genügt es, auf der Innenverpackung Folgendes anzugeben:
- den Produktidentifikator,
- das bzw. die entsprechenden Gefahrenpiktogramme.
Sind für das Produkt mehr als zwei Gefahrenpiktogramme vorgeschrieben, haben GHS06 und GHS08 Vorrang vor GHS01 und GHS05.
Aufklappbares Etikett
Nunmehr sind die Anforderungen daran, welche Informationen auf den einzelnen Seiten eines aufklappbaren Etiketts anzugeben sind, eindeutig festgelegt. Das Etikett muss alle Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 der CLP-Verordnung enthalten.
Vorderseite
Auf der Vorderseite müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Name bzw. Firmenname, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten,
- die Menge des Produkts in der für die breite Öffentlichkeit bestimmten Verpackung (sofern sie nicht an anderer Stelle angegeben ist),
- der Produktidentifikator in allen Sprachen, die auf den Innenseiten des Etiketts verwendet werden,
- Gefahrenpiktogramme,
- das Signalwort in allen Sprachen, die auf den Innenseiten des Etiketts verwendet werden,
- der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI),
- ein Hinweis auf die vollständigen Sicherheitsinformationen im Inneren des aufklappbaren Etiketts in allen verwendeten Sprachen oder ein Symbol, das darauf hinweist, dass das Etikett aufgeklappt werden kann, um weitere Informationen anzuzeigen,
- die Sprachabkürzung (Ländercode oder Sprachcode) für alle auf den Innenseiten verwendeten Sprachen.
Innenseiten
Die Innenseiten müssen alle Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 Absatz 1 enthalten, mit Ausnahme von:
- den Gefahrenpiktogrammen,
- den Angaben zum Lieferanten.
Rückseite
Die Rückseite muss dieselben Kennzeichnungselemente wie die Vorderseite enthalten. Die Sprachabkürzungen der auf den Innenseiten verwendeten Sprachen müssen jedoch nicht angegeben werden.
Digitales Etikett
Das physische Etikett kann nun zusätzlich durch ein digitales Etikett ergänzt werden. Das digitale Etikett ergänzt das physische Etikett. Es kann alle Kennzeichnungselemente gemäß Artikel 17 sowie weitere Informationen enthalten, ersetzt jedoch nicht die verpflichtenden Angaben, die auf dem physischen Etikett vorhanden sein müssen.
Das digitale Etikett muss dauerhaft mit dem physischen Etikett verbunden oder auf dieses aufgedruckt sein beziehungsweise auf der Verpackung neben dem Etikett angebracht werden. Gleichzeitig muss es mit allgemein gebräuchlichen digitalen Endgeräten lesbar sein.
Bestimmte Informationen dürfen ausschließlich auf dem digitalen Etikett angegeben werden (Artikel 34a Absatz 2), beispielsweise EUH-Aussagen oder Informationen zu Pflanzenschutzmitteln. In diesem Fall muss auf dem physischen Etikett folgender Hinweis angebracht sein:
‚Weitere Gefahreninformationen online verfügbar.‘
Das digitale Etikett muss sicherstellen, dass die Informationen:
- leicht auffindbar sind,
- mit höchstens zwei Klicks zugänglich sind,
- für alle Nutzer in der EU zugänglich sind,
- mindestens 10 Jahre lang verfügbar sind oder länger, sofern dies nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist,
- in einer Weise dargestellt werden, die den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen Rechnung trägt und die Barrierefreiheit der Informationen fördert.
Sind die Informationen in mehreren Sprachen verfügbar, darf die Sprachauswahl nicht aufgrund des Landes eingeschränkt werden, von dem aus der Nutzer auf die Informationen zugreift.
Nachfüllstationen
Die Verordnung definiert eine Nachfüllstation nun als einen Ort, an dem ein Lieferant gefährliche Stoffe oder Gemische zum Nachfüllen anbietet. Das Nachfüllen kann manuell oder mithilfe einer Vorrichtung erfolgen.
Nachfüllstationen müssen mehrere Anforderungen erfüllen. Beispielsweise:
- für jeden gefährlichen Stoff oder jedes gefährliche Gemisch muss die entsprechende Kennzeichnung vorhanden sein,
- sie müssen so gestaltet sein, dass Kinder sie nicht unbeaufsichtigt bedienen können,
- während des Nachfüllvorgangs muss der Lieferant anwesend und verfügbar sein,
- die Beschäftigten müssen ausreichend geschult sein.
Die Verordnung legt außerdem fest, dass Stoffe oder Gemische mit den folgenden Gefahrenklassen nicht über Nachfüllstationen verkauft werden dürfen:
- Akute Toxizität,
- Spezifische Zielorgan-Toxizität,
- Hautkorrosion,
- Schwere Augenschädigung,
- Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut,
- Aspirationsgefahr,
- CMR (karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch),
- Entzündbare Gase,
- Entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1 und 2,
- Entzündbare Feststoffe,
- Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt,
- PBT, vPvB,
- PMT, vPvM.
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Empfohlene Quellen
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich Informationszwecken und ersetzt nicht die geltenden Rechtsvorschriften.
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